Gekündigt: was passiert mit der Urlaubsvereinbarung?

Eine Kündigung ist immer ein radikaler Einschnitt im Leben – egal, ob sie sich schon länger abgezeichnet hat oder aus heiterem Himmel kommt. Viele Betroffene empfinden eine Kündigung so, als würde ihnen der Boden unter den Füßen weggezogen und haben das Gefühl, sie stehen nun vor dem Nichts.

Die Urlaubsvereinbarung nach der Kündigung

Nach der Kündigung - erst einmal sammeln!

Der psychische Druck und die Orientierungslosigkeit sind im ersten Moment so groß, dass viele Arbeitnehmer auf ihre rechtlichen Ansprüche vergessen und diese nicht durchsetzen. Doch gerade in Sachen Urlaubsvereinbarung gibt es klare Regeln: wer gekündigt wird, hat trotzdem ein Anrecht auf seinen Urlaub. Eine Urlaubsvereinbarung kann nämlich nur beidseitig aufgelöst werden. Die Arbeiterkammer Niederösterreich rät daher, Ruhe zu bewahren und die eigenen Urlaubsansprüche durchzusetzen. Auch im Falle einer Kündigung gilt nämlich eine bereits zuvor getroffene Urlaubsvereinbarung.

Ein Arbeitnehmer hat mit seinem Chef beispielsweise schon im März einen dreiwöchigen Urlaub für den Monat September vereinbart. In der Zwischenzeit wurde jedoch die Kündigung ausgesprochen, die mit 30. September erfolgt. Ab Oktober steht der Arbeitnehmer somit ohne Job da. Vom Chef wird der Arbeitnehmer informiert, dass im Zuge der Kündigung auch die Urlaubsvereinbarung ihre Gültigkeit verloren hat. Der Chef fordert seinen Mitarbeiter daher auf, im September zu arbeiten, da zu dieser Zeit ohnehin weniger Leute im Betrieb sind – und im Oktober könne sich der Gekündigte dann ja sowieso erholen.

Der Arbeitsrechtsexperte Erich Tröstl von der AK Niederösterreich sieht hier eine eindeutige Rechtsverletzung vorliegen. Von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung kann nicht einseitig abgegangen werden, dazu brauche es sowohl die Zustimmung des Vorgesetzten als auch die des Arbeitnehmers. Für das oben angeführte Beispiel heißt das im Klartext: Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub wie vereinbart im August antritt, stellt das keinen Entlassungsgrund dar – der Chef allein darf einen bereits vereinbarten Urlaub nämlich nicht stornieren.

Das heißt: auch wenn es bei einer Kündigung oft drunter und drüber geht und ohnehin schon viele bürokratische Unannehmlichkeiten auf einen warten, sollte man auf seinen bereits vereinbarten Urlaub bestehen und auf seinen Rechten beharren.

Ob man seinen Urlaub angesichts der bevorstehenden Entlassung dann auch wirklich genießen kann, steht auf einem anderen Blatt. Trotzdem kann man die freie Zeit vielleicht schon nutzen, um aktiv Bewerbungen zu schreiben und sich Gedanken zu machen, wie es beruflich weitergehen wird – oft sind auch Fort- und Weiterbildungen eine Option und man kann den Einschnitt im Leben als Chance für eine Neuorientierung im Job nutzen. Auch wenn man es im ersten Moment nicht glauben will: so manche Kündigung zeigt einem ganz neue Perspektiven auf und viele finden gerade dadurch heraus, was sie beruflich wirklich machen wollen.

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